Art. 68 SchKG; Art. 16 SchKG. – Unter Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG fallen nur Gebühren, die der Bundesrat gemäss der Kompetenzdelegation in Art. 16 SchKG festsetzen kann. Dazu gehören in erster Linie das Entgelt, das die im Bereich der Zwangsvollstreckung zuständigen Organe für ihre Verrichtungen verlangen, ferner die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens, nicht aber die von den Kantonen festgesetzten Gebühren für die Rechtskraftbescheinigung eines Rechtsöffnungsentscheides.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu beurteilen, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die Kosten der Rechtskraftbescheini- gung eines Rechtsöffnungsentscheides zu den Betreibungskosten zählen, die in die laufende Betreibung einzubeziehen und aus dem Erlös der Betrei- bung vorweg zu begleichen sind. Diese Frage hat die Justizkommission, soweit ersichtlich, bisher noch nie entschieden.
a) Nach Art. 68 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Was unter den Betreibungskosten im einzelnen zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht. Es ist aber naheliegend, dass dazu in erster Linie das Entgelt gehört, das die im Bereich der Zwangsvollstreckung zuständigen Organe für ihre Verrichtungen verlangen. Dabei wird im wesentlichen unterschieden zwischen den Gebühren einerseits und den Entschädigungen, d.h. den Aus- lagen, die mit den Amtshandlungen verbunden sind, anderseits (vgl. Art. 1 Abs. 1 GebVSchKG; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 5.A., § 13 Rz 1; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. 1, § 15 Rz 4). Darüber hinaus werden in konstanter Rechtsprechung auch die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu den Betreibungskosten gezählt, nicht aber die Kosten eines ordentlichen Zivilprozesses (BGE 119 III 67; BISchK 1985, S. 67; Entscheid JZ 1996/108.193). Im erwähnten Urteil hielt das Bundesge- 149
richt zur Begründung fest, die Zwangsvollstreckung erfasse die Durch- setzung einer Forderung in einem bestimmten Verfahren, nicht aber die Durchsetzung auf andere Weise und auch nicht die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Von den Kosten der Klagen im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren könnten deshalb nur diejenigen der rein betreibungsrechtlichen und diejenigen der betreibungsrechtlichen Verfahren mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, nicht aber diejenigen der rein materiellrechtlichen Verfahren als Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG angesehen werden (BGE 119 III 67).
b) Die Kosten der Rechtskraftbescheinigung für einen Rechtsöffnungsent- scheid erwachsen dem Gläubiger erst nach Abschluss des betreffenden Rechtsöffnungsverfahrens. Es handelt sich um Auslagen, die einerseits nicht als Gerichtskosten gelten und anderseits auch nicht unter dem Titel Partei- entschädigung eingefordert und zugesprochen werden können. Auslagen, die dem Gläubiger im Betreibungsverfahren entstehen, werden in der älte- ren Literatur und Praxis grundsätzlich nicht den Betreibungskosten i.S. von Art. 68 SchKG zugeordnet. So etwa will Jaeger eine allfällige Forderung des Gläubigers für die durch die Betreibung ihm verursachten Portoauslagen und Bemühungen nicht zu den Betreibungskosten rechnen (Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3.A., 1911, N 1 zu Art. 68 SchKG); davon nimmt der gleiche Autor offenbar aber diejenigen Bemühungen aus, die durch eine Parteientschädigung im Rechtsöffnungs- verfahren und im Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags, Konkurseröffnung und Nachlassvertrag abgegolten werden (vgl. Jaeger, a.a.O., N 1 zu Art. 68 SchKG). Das Kantonsgericht St.Gallen zählt in einem Entscheid, auf den sich das Betreibungsamt beruft, ebenfalls nicht zu den Betreibungskosten "allfällige Auslagen und Aufwendungen des Gläubigers, die ihm sonst durch die Betreibung verursacht werden, wie z.B. Portoausla- gen und Auslagen zur Beschaffung von Unterlagen für die Weiterführung des Verfahrens". Gestützt darauf hat es die Kosten für die Einholung einer Rechtskraftbescheinigung oder einer Bescheinigung des Vermittleramtes nicht den Betreibungskosten zugeordnet (SJZ 55 1959, S. 46).
c) Diesem Entscheid kann sich die Justizkommission anschliessen. Bringt man die angeführten Lehrmeinungen und die zitierte Rechtssprechung auf einen gemeinsamen Nenner, so kann allgemein gesagt werden, dass unter Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG nur Gebühren fallen, die der Bundesrat gemäss der Kompetenzdelegation in Art. 16 SchKG festset- zen kann – wenn auch nicht unbedingt festsetzen muss (BGE 119 III 66). Diese Formel berücksichtigt auch den Umstand, dass der Bundesrat auf- grund der ihm vom Gesetz erteilten Kompetenz auch die Parteientschädi- gung im Rechtsöffnungsverfahren tarifieren könnte, worauf er bislang aller- dings verzichtet hat (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Gleichwohl gilt in diesem Bereich deswegen nicht einfach kantonales Recht; die Bemessung 150
der Entschädigung richtet sich nach bundesrechtlichen Kriterien. Lediglich in diesem Rahmen dürfen die kantonalen Anwaltstarife hilfsweise herange- zogen werden (BGE 119 III 69). Die Festsetzung der Gebühren für Rechtskraftbescheinigungen – auch bezüglich von Rechtsöffnungsentscheiden – fällt nun aber nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates, sondern wird von den Kantonen vorgenom- men. Somit ergibt sich in Anwendung der allgemeinen Regel, dass die Kosten der Rechtskraftbescheinigung nicht zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG zählen. Dies mag zwar in Fällen wie dem vorlie- genden für die Gläubigerin im Ergebnis unbefriedigend erscheinen, müsste sie doch für den Betrag von Fr. 20.- wieder eine neue Betreibung einleiten. Indes gebietet allein schon der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf ein sach- gerechtes, allgemeingültiges Abgrenzungskriterium abzustellen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten der Rechtskraftbeschei- nigung für den Rechtsöffnungsentscheid vom 16.7.1996 (Fr. 20.-) nicht zu den Betreibungskosten i.S. von Art. 68 SchKG gehören und daher die Betreibung für diesen Betrag nicht fortgesetzt werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. (Justizkommission, 28. Februar 1997, i.S. S. / Betreibungsamt X.) Art. 80 SchKG; Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 OR. – Der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist ein Verfall- tag, weshalb der Unterhaltsschuldner jeweils ab dem Ersten des Monats Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 % schuldet, wobei für die Berech- nung der Verzugszinsen der mittlere Verfall massgebend ist. Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner wurde in der genannten Massnahmeverfügung ver- pflichtet, der Gesuchstellerin an ihren und den Unterhalt der Kinder einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'985.-, inklusive allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im voraus auf den Ersten des Monats. Diesen Unter- haltsbeitrag hat der Gesuchsgegner unbestrittenermassen von August bis November 1996 und von März bis April 1997 nicht bezahlt. Mithin schul- det der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total Fr. 17'910.- (6 x Fr. 2'985.-). Somit ist die definitive Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 17'910.- zu erteilen. Zu bemerken bleibt, dass der Ein- wand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin hätte mit ihrer Unterschrift die geforderten Alimente erhältlich machen können, nicht gehört werden kann, da er eine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld oder das Erlöschen der Schuld aus einem andern Grund dadurch nicht nachgewie- sen hat. 151
E. 1a Nach Art. 68 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Was unter den Betreibungskosten im einzelnen zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht. Es ist aber naheliegend, dass dazu in erster Linie das Entgelt gehört, das die im Bereich der Zwangsvollstreckung zuständigen Organe für ihre Verrichtungen verlangen. Dabei wird im wesentlichen unterschieden zwischen den Gebühren einerseits und den Entschädigungen, d.h. den Aus- lagen, die mit den Amtshandlungen verbunden sind, anderseits (vgl. Art. 1 Abs. 1 GebVSchKG; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 5.A., § 13 Rz 1; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. 1, § 15 Rz 4). Darüber hinaus werden in konstanter Rechtsprechung auch die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu den Betreibungskosten gezählt, nicht aber die Kosten eines ordentlichen Zivilprozesses (BGE 119 III 67; BISchK 1985, S. 67; Entscheid JZ 1996/108.193). Im erwähnten Urteil hielt das Bundesge- 149
richt zur Begründung fest, die Zwangsvollstreckung erfasse die Durch- setzung einer Forderung in einem bestimmten Verfahren, nicht aber die Durchsetzung auf andere Weise und auch nicht die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Von den Kosten der Klagen im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren könnten deshalb nur diejenigen der rein betreibungsrechtlichen und diejenigen der betreibungsrechtlichen Verfahren mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, nicht aber diejenigen der rein materiellrechtlichen Verfahren als Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG angesehen werden (BGE 119 III 67).
E. 1b Die Kosten der Rechtskraftbescheinigung für einen Rechtsöffnungsent- scheid erwachsen dem Gläubiger erst nach Abschluss des betreffenden Rechtsöffnungsverfahrens. Es handelt sich um Auslagen, die einerseits nicht als Gerichtskosten gelten und anderseits auch nicht unter dem Titel Partei- entschädigung eingefordert und zugesprochen werden können. Auslagen, die dem Gläubiger im Betreibungsverfahren entstehen, werden in der älte- ren Literatur und Praxis grundsätzlich nicht den Betreibungskosten i.S. von Art. 68 SchKG zugeordnet. So etwa will Jaeger eine allfällige Forderung des Gläubigers für die durch die Betreibung ihm verursachten Portoauslagen und Bemühungen nicht zu den Betreibungskosten rechnen (Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3.A., 1911, N 1 zu Art. 68 SchKG); davon nimmt der gleiche Autor offenbar aber diejenigen Bemühungen aus, die durch eine Parteientschädigung im Rechtsöffnungs- verfahren und im Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags, Konkurseröffnung und Nachlassvertrag abgegolten werden (vgl. Jaeger, a.a.O., N 1 zu Art. 68 SchKG). Das Kantonsgericht St.Gallen zählt in einem Entscheid, auf den sich das Betreibungsamt beruft, ebenfalls nicht zu den Betreibungskosten "allfällige Auslagen und Aufwendungen des Gläubigers, die ihm sonst durch die Betreibung verursacht werden, wie z.B. Portoausla- gen und Auslagen zur Beschaffung von Unterlagen für die Weiterführung des Verfahrens". Gestützt darauf hat es die Kosten für die Einholung einer Rechtskraftbescheinigung oder einer Bescheinigung des Vermittleramtes nicht den Betreibungskosten zugeordnet (SJZ 55 1959, S. 46).
E. 1c Diesem Entscheid kann sich die Justizkommission anschliessen. Bringt man die angeführten Lehrmeinungen und die zitierte Rechtssprechung auf einen gemeinsamen Nenner, so kann allgemein gesagt werden, dass unter Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG nur Gebühren fallen, die der Bundesrat gemäss der Kompetenzdelegation in Art. 16 SchKG festset- zen kann – wenn auch nicht unbedingt festsetzen muss (BGE 119 III 66). Diese Formel berücksichtigt auch den Umstand, dass der Bundesrat auf- grund der ihm vom Gesetz erteilten Kompetenz auch die Parteientschädi- gung im Rechtsöffnungsverfahren tarifieren könnte, worauf er bislang aller- dings verzichtet hat (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Gleichwohl gilt in diesem Bereich deswegen nicht einfach kantonales Recht; die Bemessung 150
der Entschädigung richtet sich nach bundesrechtlichen Kriterien. Lediglich in diesem Rahmen dürfen die kantonalen Anwaltstarife hilfsweise herange- zogen werden (BGE 119 III 69). Die Festsetzung der Gebühren für Rechtskraftbescheinigungen – auch bezüglich von Rechtsöffnungsentscheiden – fällt nun aber nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates, sondern wird von den Kantonen vorgenom- men. Somit ergibt sich in Anwendung der allgemeinen Regel, dass die Kosten der Rechtskraftbescheinigung nicht zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG zählen. Dies mag zwar in Fällen wie dem vorlie- genden für die Gläubigerin im Ergebnis unbefriedigend erscheinen, müsste sie doch für den Betrag von Fr. 20.- wieder eine neue Betreibung einleiten. Indes gebietet allein schon der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf ein sach- gerechtes, allgemeingültiges Abgrenzungskriterium abzustellen.
E. 1d Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten der Rechtskraftbeschei- nigung für den Rechtsöffnungsentscheid vom 16.7.1996 (Fr. 20.-) nicht zu den Betreibungskosten i.S. von Art. 68 SchKG gehören und daher die Betreibung für diesen Betrag nicht fortgesetzt werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. (Justizkommission, 28. Februar 1997, i.S. S. / Betreibungsamt X.) Art. 80 SchKG; Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 OR. – Der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist ein Verfall- tag, weshalb der Unterhaltsschuldner jeweils ab dem Ersten des Monats Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 % schuldet, wobei für die Berech- nung der Verzugszinsen der mittlere Verfall massgebend ist. Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner wurde in der genannten Massnahmeverfügung ver- pflichtet, der Gesuchstellerin an ihren und den Unterhalt der Kinder einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'985.-, inklusive allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im voraus auf den Ersten des Monats. Diesen Unter- haltsbeitrag hat der Gesuchsgegner unbestrittenermassen von August bis November 1996 und von März bis April 1997 nicht bezahlt. Mithin schul- det der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total Fr. 17'910.- (6 x Fr. 2'985.-). Somit ist die definitive Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 17'910.- zu erteilen. Zu bemerken bleibt, dass der Ein- wand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin hätte mit ihrer Unterschrift die geforderten Alimente erhältlich machen können, nicht gehört werden kann, da er eine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld oder das Erlöschen der Schuld aus einem andern Grund dadurch nicht nachgewie- sen hat. 151
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rüge der fehlerhaften Zustellung in dem als Beschwerde behandelten Gesuch als begründet.
5. Demzufolge ist die Pfändungsankündigung in der fraglichen Betrei- bung vom 3. Juli 1997 von Amtes wegen aufzuheben. Hingegen erscheint es bei dieser Sachlage nicht notwendig, die Zustellung des Zahlungsbefehls zu wiederholen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile im Besitze eines Dop- pels des fraglichen Zahlungsbefehls. Das Betreibungsamt ist daher lediglich anzuweisen, den am 11. Juli 1997 schriftlich erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... als fristgerecht zu proto- kollieren. (Justizkommission, 7. November 1997, i.S. H.A. / Betreibungsamt X.) Art. 68 SchKG; Art. 16 SchKG. – Unter Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG fallen nur Gebühren, die der Bundesrat gemäss der Kompetenzdele- gation in Art. 16 SchKG festsetzen kann. Dazu gehören in erster Linie das Entgelt, das die im Bereich der Zwangsvollstreckung zuständigen Organe für ihre Verrichtungen verlangen, ferner die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens, nicht aber die von den Kantonen festgesetzten Gebühren für die Rechtskraftbescheinigung eines Rechtsöffnungsentscheides. Aus den Erwägungen:
1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu beurteilen, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die Kosten der Rechtskraftbescheini- gung eines Rechtsöffnungsentscheides zu den Betreibungskosten zählen, die in die laufende Betreibung einzubeziehen und aus dem Erlös der Betrei- bung vorweg zu begleichen sind. Diese Frage hat die Justizkommission, soweit ersichtlich, bisher noch nie entschieden.
a) Nach Art. 68 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Was unter den Betreibungskosten im einzelnen zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht. Es ist aber naheliegend, dass dazu in erster Linie das Entgelt gehört, das die im Bereich der Zwangsvollstreckung zuständigen Organe für ihre Verrichtungen verlangen. Dabei wird im wesentlichen unterschieden zwischen den Gebühren einerseits und den Entschädigungen, d.h. den Aus- lagen, die mit den Amtshandlungen verbunden sind, anderseits (vgl. Art. 1 Abs. 1 GebVSchKG; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 5.A., § 13 Rz 1; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3.A., Bd. 1, § 15 Rz 4). Darüber hinaus werden in konstanter Rechtsprechung auch die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens zu den Betreibungskosten gezählt, nicht aber die Kosten eines ordentlichen Zivilprozesses (BGE 119 III 67; BISchK 1985, S. 67; Entscheid JZ 1996/108.193). Im erwähnten Urteil hielt das Bundesge- 149
richt zur Begründung fest, die Zwangsvollstreckung erfasse die Durch- setzung einer Forderung in einem bestimmten Verfahren, nicht aber die Durchsetzung auf andere Weise und auch nicht die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Von den Kosten der Klagen im Zusammenhang mit dem Betreibungsverfahren könnten deshalb nur diejenigen der rein betreibungsrechtlichen und diejenigen der betreibungsrechtlichen Verfahren mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, nicht aber diejenigen der rein materiellrechtlichen Verfahren als Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG angesehen werden (BGE 119 III 67).
b) Die Kosten der Rechtskraftbescheinigung für einen Rechtsöffnungsent- scheid erwachsen dem Gläubiger erst nach Abschluss des betreffenden Rechtsöffnungsverfahrens. Es handelt sich um Auslagen, die einerseits nicht als Gerichtskosten gelten und anderseits auch nicht unter dem Titel Partei- entschädigung eingefordert und zugesprochen werden können. Auslagen, die dem Gläubiger im Betreibungsverfahren entstehen, werden in der älte- ren Literatur und Praxis grundsätzlich nicht den Betreibungskosten i.S. von Art. 68 SchKG zugeordnet. So etwa will Jaeger eine allfällige Forderung des Gläubigers für die durch die Betreibung ihm verursachten Portoauslagen und Bemühungen nicht zu den Betreibungskosten rechnen (Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3.A., 1911, N 1 zu Art. 68 SchKG); davon nimmt der gleiche Autor offenbar aber diejenigen Bemühungen aus, die durch eine Parteientschädigung im Rechtsöffnungs- verfahren und im Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags, Konkurseröffnung und Nachlassvertrag abgegolten werden (vgl. Jaeger, a.a.O., N 1 zu Art. 68 SchKG). Das Kantonsgericht St.Gallen zählt in einem Entscheid, auf den sich das Betreibungsamt beruft, ebenfalls nicht zu den Betreibungskosten "allfällige Auslagen und Aufwendungen des Gläubigers, die ihm sonst durch die Betreibung verursacht werden, wie z.B. Portoausla- gen und Auslagen zur Beschaffung von Unterlagen für die Weiterführung des Verfahrens". Gestützt darauf hat es die Kosten für die Einholung einer Rechtskraftbescheinigung oder einer Bescheinigung des Vermittleramtes nicht den Betreibungskosten zugeordnet (SJZ 55 1959, S. 46).
c) Diesem Entscheid kann sich die Justizkommission anschliessen. Bringt man die angeführten Lehrmeinungen und die zitierte Rechtssprechung auf einen gemeinsamen Nenner, so kann allgemein gesagt werden, dass unter Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG nur Gebühren fallen, die der Bundesrat gemäss der Kompetenzdelegation in Art. 16 SchKG festset- zen kann – wenn auch nicht unbedingt festsetzen muss (BGE 119 III 66). Diese Formel berücksichtigt auch den Umstand, dass der Bundesrat auf- grund der ihm vom Gesetz erteilten Kompetenz auch die Parteientschädi- gung im Rechtsöffnungsverfahren tarifieren könnte, worauf er bislang aller- dings verzichtet hat (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Gleichwohl gilt in diesem Bereich deswegen nicht einfach kantonales Recht; die Bemessung 150
der Entschädigung richtet sich nach bundesrechtlichen Kriterien. Lediglich in diesem Rahmen dürfen die kantonalen Anwaltstarife hilfsweise herange- zogen werden (BGE 119 III 69). Die Festsetzung der Gebühren für Rechtskraftbescheinigungen – auch bezüglich von Rechtsöffnungsentscheiden – fällt nun aber nicht in die Zuständigkeit des Bundesrates, sondern wird von den Kantonen vorgenom- men. Somit ergibt sich in Anwendung der allgemeinen Regel, dass die Kosten der Rechtskraftbescheinigung nicht zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG zählen. Dies mag zwar in Fällen wie dem vorlie- genden für die Gläubigerin im Ergebnis unbefriedigend erscheinen, müsste sie doch für den Betrag von Fr. 20.- wieder eine neue Betreibung einleiten. Indes gebietet allein schon der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf ein sach- gerechtes, allgemeingültiges Abgrenzungskriterium abzustellen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kosten der Rechtskraftbeschei- nigung für den Rechtsöffnungsentscheid vom 16.7.1996 (Fr. 20.-) nicht zu den Betreibungskosten i.S. von Art. 68 SchKG gehören und daher die Betreibung für diesen Betrag nicht fortgesetzt werden kann. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. (Justizkommission, 28. Februar 1997, i.S. S. / Betreibungsamt X.) Art. 80 SchKG; Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 OR. – Der gerichtlich bestimmte Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist ein Verfall- tag, weshalb der Unterhaltsschuldner jeweils ab dem Ersten des Monats Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 % schuldet, wobei für die Berech- nung der Verzugszinsen der mittlere Verfall massgebend ist. Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner wurde in der genannten Massnahmeverfügung ver- pflichtet, der Gesuchstellerin an ihren und den Unterhalt der Kinder einen monatlichen Beitrag von Fr. 2'985.-, inklusive allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im voraus auf den Ersten des Monats. Diesen Unter- haltsbeitrag hat der Gesuchsgegner unbestrittenermassen von August bis November 1996 und von März bis April 1997 nicht bezahlt. Mithin schul- det der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total Fr. 17'910.- (6 x Fr. 2'985.-). Somit ist die definitive Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 17'910.- zu erteilen. Zu bemerken bleibt, dass der Ein- wand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin hätte mit ihrer Unterschrift die geforderten Alimente erhältlich machen können, nicht gehört werden kann, da er eine Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld oder das Erlöschen der Schuld aus einem andern Grund dadurch nicht nachgewie- sen hat. 151